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ZPO § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

ZPO § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

[ Auszug: (1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen ... ]